C. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers deckten sich in dem Sinne mit ihren Abklärungen, wonach die Eltern nicht miteinander kommunizieren könnten, schlecht über einander redeten und F.________ sehr unter der Situation leide. Die Klärung der Schuldfrage sei aber nicht von Belang, da es einzig darum gehe, F.________ zu schützen und ihn entsprechend zu unterstützen. Gestützt darauf habe die KESB die Beistandschaft errichtet und dargelegt, weshalb diese Massnahme angezeigt sei.