Indem die Kindsmutter ein Grundniveau an römisch-katholischer Erziehung ablehne, überschreite sie ihr elterliches Bestimmungsrecht gegenüber F.________. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört worden. Zudem sei es unverhältnismässig, eine Beistandschaft zu errichten.