Sie habe den Beschwerdeführer nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn F.________ in ein schlechtes Licht gerückt und erschwere den persönlichen Verkehr zwischen ihnen. Sie könne in Konfliktsituationen nicht angemessen mit F.________ umgehen. Er habe durch den Beschwerdeführer wie auch durch dessen Familie den römisch-katholischen Glauben seit seiner Geburt aktiv auf seinem bisherigen Weg als heranwachsendes Kind mitbekommen. Indem die Kindsmutter ein Grundniveau an römisch-katholischer Erziehung ablehne, überschreite sie ihr elterliches Bestimmungsrecht gegenüber F.__