B. Am 12. August 2019 (Poststempel) liess A.________ beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des KESB-Entscheids Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 beantragen. Zudem sei F.________ im Rahmen einer Zeugenbefragung vom Gericht persönlich anzuhören, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen darlegen, dass C.________ bereits seit der Geburt von F.________ offenkundig mit seiner Erziehung überfordert sei. Sie habe den Beschwerdeführer nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn F.___