d) Am 25. Oktober 2018 erging ein Entscheid des Kantonsgerichts Zug (EV 2018 113). Es beliess F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und unter der alleinigen Obhut der Mutter (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Kantonsgericht hielt zudem fest, dass sich die Kindseltern über die Aufteilung der Betreuung von F.________ geeinigt hätten (vgl. detaillierte Auflistung in Ziff. 2 des Dispositivs). e) Am 25. April 2019 reichten die KESUD der KESB einen ergänzenden Abklärungsbericht ein.