b) Mit Schreiben vom 19. März 2014 reichte C.________ bei der KESB einen Antrag auf Prüfung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme ein (Gefährdungsmeldung). Mit Entscheid Nr. 2014/1834 vom 9. Dezember 2014 schrieb die KESB das Verfahren ab, ohne eine Kindesschutzmassnahme zu errichten. Zur Begründung legte sie dar, dass die Kindseltern die Beratung des Sozialdienstes E.________ nutzen könnten und dass eine Gefährdung des Kindswohls zu verneinen sei.