weiter verfahrensbeteiligt: C.________ D.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Kindesschutzrecht (Beistandschaft) F 2019 26 2 A. a) F.________, geb. 2012, ist das gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten C.________ und A.________. Nach der Trennung des Paares übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge (Entscheid-Nr. 2013/1432 vom 11. Dezember 2013). Die Kindseltern schlossen zudem am 22. August 2014 unter Mitwirkung der KESB eine Besuchs- und Kontaktvereinbarung ab.