{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nDer in Erwägung lit. A. vorstehend dargelegte Sachverhalt verdeutlicht, dass das Thema\nBesuchsrecht seit Jahren Schwierigkeiten bereitet. Die Situation ist für die Kindsmutter\nuntragbar und sie sucht nach Unterstützung, wie ihre zwei Gefährdungsmeldungen vom\n19. März 2014 und vom 3. Mai 2018 verdeutlichen. Die Kindseltern haben es bis dato nicht\ngeschafft, die vom Kantonsgericht Zug am 25. Oktober 2018 festgelegte Besuchsregelung\nkonfliktfrei umzusetzen. Obwohl F.________ seinen Vater regelmässig sieht und mit ihm\nin Kontakt steht, ist seine seit Geburt vorherrschende emotionale Belastung durch den\nelterlichen Streit als erheblich zu qualifizieren (KESUD-Abklärungsbericht vom 25. April\n2019). Die Kindseltern erbringen somit seit Jahren den Tatbeweis, dass sie nicht selber in\nder Lage sind, dem Wohle ihres gemeinsamen Sohnes entsprechend zu handeln. Dieser\njahrelange Paarkonflikt zwischen den Kindseltern und die damit einhergehenden\nAuseinandersetzungen belasten F.________ in seiner Entwicklung zweifellos sehr. Aus\ndiesem Grund vermag die andere, ebenfalls im angefochtenen Entscheid angeordnete\nund unbestrittene Kindesschutzmassnahme, das beratend und unterstützend wirkende\nElterncoaching (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), nicht zu genügen, um das Kindswohl von\n\nUrteil F 2019 26\n12\n\nF.________ zu gewährleisten. Die Fronten zwischen den Kindseltern sind derzeit zu\nverhärtet, was auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift\nverdeutlichen. Die Kindseltern benötigen in ihrer Erziehungsaufgabe vielmehr eine\nBeratung und Unterstützung durch eine Fachperson. Eine mildere Massnahme stand der\nVorinstanz nicht zur Verfügung. Die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308\nAbs. 1 und 2 ZGB stellt somit sowohl die erforderliche als auch die mildest mögliche Massnahme für eine gesunde Entwicklung von F.________, für das Erreichen eines\nkindgerecht ausgeübten Besuchsrechts und für die Unterstützung der Kindsmutter in\nErziehungsfragen und daher insgesamt zur Wahrung des Kindswohls von F.________\ndar. Die Beschwerde erweist sich als diesbezüglich unbegründet.\n\n5. Eventualiter lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei jemand aus seiner\nFamilie mit dem Mandat als Beistand zu beauftragen. Demgegenüber setzte die KESB\nD.________, Mandatszentrum Zug, als Beiständin ein (vgl. angefochtener Entscheid,\nZiff. 5 des Dispositivs).\n\n5.1 Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand eine natürliche Person,\ndie für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür\nerforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Nach Art. 401 Abs.\n2 ZGB berücksichtigt die KESB, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer\nnahestehender Personen.\n\n5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich im Umstand, dass es sich bei\nD.________ um eine «fremde Person» und nicht um ein Familienmitglied handelt. Weitere\nkonkrete Rügen gegen ihre Person bringt der Beschwerdeführer nicht vor.\n\nDer dargestellte hocheskalierte Elternkonflikt und der Umstand, dass auf der «einen\nSeite» eine Grossfamilie (Selbstangabe des Beschwerdeführers) und auf der «anderen\nSeite» die [ausländische] Kindsmutter mit schlechten Deutschkenntnissen und ohne\nfamiliäre Unterstützung in der Schweiz steht, verdeutlichen auch ohne ausführliche\nBegründung, dass für das Mandat des Beistands nur eine neutrale Person in Frage\nkommen kann. Bei D.________, Mandatszentrum Zug, handelt es sich um eine\nunabhängige Person, welche persönlich und fachlich geeignet und auch bereit ist, das\nMandat anzunehmen. Da der Beschwerdeführer gegen die Person der Beiständin\nD.________ keine konkrete Rüge vorbringt, erübrigen sich Weiterungen und die\nBeschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.\n\nUrteil F 2019 26\n13\n\n6. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde die Durchführung einer\nParteibefragung und die Befragung diverser Zeugen beantragen. Da der Sachverhalt als\nliquid erscheint und die Abnahme dieser Beweisanträge keinen Erkenntnisgewinn\nverspricht, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157\nErw. 1d). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist daher\nabzuweisen.\n\n7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nDem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gleiche gilt für die zwar obsiegende, nicht aber\nanwaltlich vertretene Kindsmutter.\n\nUrteil F 2019 26\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an die\nKindsmutter C.________ und an die Beiständin D.________, Mandatszentrum\nZug.\n\nZug, 17. April 2020\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2019 26\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n"}