{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nIm vorliegenden Zusammenhang macht er nämlich geltend, die Kindsmutter sei mit der\nErziehung von F.________ überfordert und sie warte schon lange auf Unterstützung. In\nKonfliktsituationen könne sie nicht angemessen mit ihm umgehen und erzieherische\nMassnahmen nicht altersgerecht durchsetzen. Ihr häufig aggressives und lautes Verhalten\nversetze F.________ in Angst und Schrecken. Nach eigenen Angaben gegenüber Dritten\nsei er von ihr geschlagen worden. Diese Vorwürfe des Beschwerdeführers lassen sich\ndurch die vorliegenden Unterlagen nicht untermauern. Den Akten lässt sich aber immerhin\nentnehmen, dass die KESUD bei der Kindsmutter einen Bedarf an spezifischer\n\nUrteil F 2019 26\n10\n\nUnterstützung und Beratung in Erziehungs- und Alltagsfragen bejaht haben (vgl.\nAbklärungsberichte vom 2. Oktober 2018, S. 5 und 16 und vom 25. April 2019, S. 10 ff.).\nDie Kindsmutter räumte zudem gegenüber der KESB ein, sie sei froh um Unterstützung\ndurch die Beistandschaft und «wolle alles richtig machen» (vgl. Protokoll der Anhörung\nvom 28. Mai 2019, S. 4). Dieser Unterstützungsbedarf der Kindsmutter ist als Indiz für das\nVorliegen einer Kindswohlgefährdung zu werten.\n\nDer Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Kindsmutter rücke ihn gegenüber Dritten\nund auch gegenüber F.________ in ein schlechtes Licht. Demgegenüber verhalte er sich\nnicht so und bleibe in Konfliktsituationen stets sachlich. Ausserdem erschwere sie den\npersönlichen Verkehr zwischen ihm und seinem Sohn und verunmögliche die\ndienstäglichen Telefonate. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass beide\nElterneile zur schwierigen Situation beitragen. Die Kindseltern bezichtigen sich nämlich\ngegenseitig des „Schlechtredens“ über den jeweils andern. Beispielsweise verhalte sich\nF.________ nach seinen Besuchen beim Beschwerdeführer der Kindsmutter gegenüber\naggressiv, mache sie für dessen Misere verantwortlich und spreche Drohungen aus (vgl.\nS. 7 des Abklärungsberichts Kinder vom 5. April 2019). Nach den Angaben der\nKindsmutter sei der Beschwerdeführer während eines Streites mit ihr schwer ausgerastet.\nEr habe vor F.________ im Quartier herumgeschrien und sie mit abfälligen Gesten\nbeleidigt (vgl. S. 11 des Abklärungsberichts Kinder vom 2. Oktober 2018). Es ist für das\nVerwaltungsgericht nicht möglich und zur Beantwortung der sich vorliegend stellenden\nRechtsfragen auch gar nicht nötig, den Wahrheitsgehalt der gegenseitigen\nBeschuldigungen zu eruieren. Wie in Erwägung 2 vorstehend dargelegt, setzt die\nAnordnung einer Massnahme kein Verschulden der Kindseltern voraus und ist auch nicht\nSanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes\nzu bewahren oder wiederherzustellen. Aus diesem Grund erübrigen sich Weiterungen zu\nden gegenseitigen Schuldzuweisungen.\n\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass hinsichtlich der religiösen\nErziehung von F.________ unterschiedliche Ansichten zwischen den Kindseltern\nbestünden. Ihm ist entgegenzuhalten, dass es im vorliegend angefochtenen KESB-\nEntscheid um die Errichtung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme und nicht um die\nreligiöse Erziehung von F.________ geht. Sollte dieser Hinweis des Beschwerdeführers\naber zutreffen, würde es sich dabei um ein weiteres Konfliktpotential zwischen den\nKindseltern, welche beide die elterliche Sorge inne haben, handeln und wäre daher nur –\naber immerhin – als ein weiteres Indiz auf eine Kindeswohlgefährdung von F.________ zu\n\nUrteil F 2019 26\n11\n\nwerten. Wie die KESB zu Recht in ihrer Vernehmlassung erwähnt, kann die Beiständin die\nEltern auch in dieser Frage unterstützen.\n\nEs bleibt mithin festzuhalten, dass die Konflikte, die fehlende konstruktive Kommunikation\nund die gegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Kindseltern für F.________ sehr\nbelastend sind, sodass eine Kindswohlgefährdung bejaht werden muss.\n\n4.3 Zu prüfen ist, ob die von der KESB angeordnete Massnahme, d.h. die Errichtung\neiner Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem wesentlichen Inhalt,\ndie Kindseltern und F.________ bei der Umsetzung der geltenden Besuchsregelung zu\nbegleiten, zu beraten, zu unterstützen und zu vermitteln, erforderlich ist und ob es sich\ndabei um die mildest mögliche Massnahme handelt. Alle Kindesschutzmassnahmen\nmüssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg\nversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche\nBemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. E. 2 vorstehend).\n\nIn diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, die Kindseltern könnten\ndurch das angeordnete Elterncoaching bei der Fachstelle punkto Eltern, Kind und\nJugendliche die möglichen drohenden Gefahren für F.________ gemeinsam abwenden\n(vgl. Beschwerde, Ziff. II/16), was die KESB jedoch verneint.\n\n"}