{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n3.2 Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass F.________ bereits zwei\nMal durch die KESB bzw. in deren Auftrag durch die KESUD angehört worden ist, nämlich\nam 17. Juli 2018 (KESB-act. 5.8, S. 8 ff.) und am 5. Dezember 2018 (KESB-act. 5.11,\nS. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret\ndargelegt, welche neuen Erkenntnisse eine dritte bzw. eine gerichtliche Anhörung von\nF.________ erbringen sollte. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass die\nKESB den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch abgeklärt hätte. Da der Sachverhalt als\nliquid erscheint und die Durchführung einer Anhörung von F.________ keinen\n\nUrteil F 2019 26\n8\n\nErkenntnisgewinn verspricht, kann darauf verzichtet werden (antizipierte\nBeweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d), zumal eine weitere Anhörung F.________\nwegen des bereits bestehenden Loyalitätskonflikts zusätzlich unnötig belasten würde.\n\n3.3 Der Beschwerdeführer wirft der KESB sodann vor, sie habe ihn vor der Errichtung\nder Beistandschaft nicht angehört. Ihm ist entgegen zu halten, dass ihn die KESB mit\nSchreiben vom 17. Mai 2019 zur Anhörung vom 28. Mai 2019 eingeladen hat (KESBact. 1.115). Er liess in der Folge melden, dass er nicht zu dem Termin erscheinen könne\nund eine Verschiebung auf den 31. Mai 2019 wünsche (KESB-act. 1.117). Aus der\nTelefonnotiz der KESB vom Freitag, 31. Mai 2019 (KESB-act. 1.118), ist zu entnehmen,\ndass sich der Beschwerdeführer für den für «Montag», d.h. für den 3. Juni 2019,\nvereinbarten Termin entschuldigt hat. Da die Vereinbarung eines neuen Termins innert\nnützlicher Frist nicht möglich war, übermittelte die KESB dem Beschwerdeführer am\n3. Juni 2019 das Protokoll der Anhörung der Kindsmutter vom 28. Mai 2019 (KESBact. 120) und am 7. Juni 2019 das vorbereitete Protokoll der Anhörung mit ihm zwecks\nschriftlicher Stellungnahme bis 28. Juni 2019 zur beabsichtigten Massnahme (KESBact. 121). Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit zur Einreichung einer\nStellungnahme nicht wahr, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen\nist.\n\n4. Mit Entscheid Nr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 wies die KESB die Kindseltern an,\ndas Elterncoaching der Fachstelle punkto Eltern, Kind und Jugendliche zu besuchen. Die\nEltern würden zudem gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, alles zu unterlassen,\nwas das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nachteilig beeinflussen könnte. Für\nF.________ werde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet\nund D.________, Mandatszentrum Zug, zur Beiständin ernannt (zu den einzelnen\nAufgaben vgl. Auflistung in lit. A/g vorstehend). In seiner Beschwerde beantragte der\nBeschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen\nKESB-Entscheids. Er ist somit mit der Errichtung einer Beistandschaft, mit den der\nBeiständin übertragenen Aufgaben und schliesslich auch mit der Person der Beiständin\nnicht einverstanden. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die Errichtung\neiner Beistandschaft sei unverhältnismässig. Nicht angefochten wurde hingegen das\nElterncoaching (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids), sodass sich\ndiesbezügliche Weiterungen erübrigen. Demgegenüber beantragte die KESB die\nAbweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf das Vorliegen einer\nKindswohlgefährdung. Die von ihr ergriffene Kindesschutzmassnahme sei erforderlich und\n\nUrteil F 2019 26\n9\n\nverhältnismässig. Umstritten und zu prüfen ist somit das Vorliegen einer\nKindswohlgefährdung (vgl. E. 4.2 nachfolgend), die Notwendigkeit und\nVerhältnismässigkeit der Kindesschutzmassnahme (vgl. E. 4.3 nachfolgend) und die\nPerson der Beiständin (vgl. E. 5 nachfolgend).\n\n4.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:\n\n4.1.1 Am 2. Oktober 2018 reichten die KESUD der KESB den «Abklärungsbericht\nKinder» ein (KESB-act. 5.8). Diesem ist zu entnehmen, dass es an einer Kommunikation\nder Kindseltern untereinander fehle. Obwohl F.________ seinen Vater regelmässig sehe\nund mit ihm im Kontakt stehe, scheine die von Geburt an vorherrschende emotionale\nBelastung durch den Streit der Eltern erheblich und in diesem Mass auch eine Gefährdung\nfür das Wohl des Kindes zu sein.\n\n4.1.2 Gemäss dem ergänzenden «Abklärungsbericht Kinder» der KESUD vom 25. April\n2019 (KESB-act. 5.11, S. 10) scheine die von Geburt an vorherrschende emotionale\nBelastung von F.________ durch den Streit seiner Eltern erheblich zu sein, obwohl er\nseinen Vater regelmässig sehe und mit ihm im Kontakt stehe. In diesem Masse bestehe\neine Gefährdung für das Wohl des Kindes. Die KESUD empfahlen die Errichtung einer\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche im Wesentlichen in der\nUnterstützung der Beteiligten und der Vermittlung zwischen ihnen bei der Umsetzung des\nBesuchsrechts beinhalten solle.\n\n4.2 Zu prüfen ist, ob eine Kindswohlgefährdung von F.________ vorliegt. Die\nKindsmutter, welche bereits zwei Gefährdungsmeldungen gemacht hat, die KESUD und\ndie KESB erachten das Kindswohl als gefährdet. Wie sich den Ausführungen in der\nBeschwerde entnehmen lässt, ist auch der Beschwerdeführer dieser Ansicht.\n\n"}