{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nDas betroffene Kind F.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter in\nE.________ (ZG). Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug, weshalb das\nVerwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich\nzuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den KESB-Entscheid Nr. 2019/0783 vom\n9. Juli 2019 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde\n\nUrteil F 2019 26\n6\n\nwurde am 12. August 2019 rechtzeitig eingereicht und entspricht auch den übrigen\nformellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für\nAbhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten\nMassnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit\nErmahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden\n(vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch\nTeilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, BSK-ZGB I, Art. 307 N 2), kann darüber\nhinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das\nKind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die\nÜberwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit\nden Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative\nBeeinflussungen aufzufangen etc. Gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB kann die elterliche Sorge\nentsprechend beschränkt werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf\nTeile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist\nangezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die\nAnordnungen des Beistands unterlaufen. Der Entzug kann im Zeitpunkt der Anordnung\nder Beistandschaft oder später (als selbständige, aber eine Beistandschaft\nvoraussetzende und insofern mit ihr untrennbar verbundene Massnahme) erfolgen\n(Breitschmid, a.a.O., Art. 309 N 20). Die Anordnung einer Massnahme setzt kein\nVerschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel,\ntrotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen.\nFolgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das\nVerhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle\nKindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die\nmildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll\nelterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum\nGanzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich\nnicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne\neiner Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch\ndas absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich\nder Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese\nzum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse\nverändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender\n\nUrteil F 2019 26\n7\n\nÜberwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere)\nEignung der Massnahmen zu prüfen hat.\n\n3. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer beantragen, sein Sohn\nF.________ sei im vorliegenden Verfahren durch das Gericht persönlich anzuhören.\nAusserdem lässt er rügen, er sei im Vorverfahren von der KESB vor der Errichtung der\nBeistandschaft nicht angehört worden.\n\n3.1 Kinder werden durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte\nDrittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht Alter oder andere\nwichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Was \"in geeigneter Weise\"\nbedeutet, wird vom Gesetz nicht näher konkretisiert. Die Anhörung ist in jedem Fall altersund kindgerecht durchzuführen. Die Art und Weise der Anhörung ist vom\nEntwicklungsstand des Kindes abhängig. Die Anhörung soll im Rahmen eines natürlichen\nGesprächs erfolgen, wobei der Wunsch des Kindes, auf gewisse Fragen keine Antworten\ngeben zu müssen, zu respektieren ist. Die Anhörung des Kindes erfordert einen Rahmen,\nder es dem Kind ermöglicht, sich frei zu äussern. Es soll sich um einen Ort handeln, der\nnicht zur Privatsphäre des Kindes gehört. Von noch grösserer Bedeutung ist jedoch die\nAtmosphäre, die durch die befragende Person geschaffen wird (Christoph A. Herzog, Das\nKind in familienrechtlichen Verfahren, 2012, Rz. 386 ff., Rz. 390). Die Pflicht zur Anhörung\nbesteht nur einmal im Verfahren, und zwar nicht nur auf eine Instanz gesehen, sondern\neinschliesslich des Instanzenzugs. Die mehrmalige Anhörung kann jedenfalls dort\nunterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für\ndas Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen\nErkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen\nVerhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133\nIII 553 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 3.3).\n\n"}