{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nZur Begründung führte die KESB unter anderem aus, das Kindeswohl von F.________ sei\nmehrfach gefährdet. Zwar sehe er seinen Vater regelmässig und könne seine Beziehung\nzu ihm leben, aber die Konflikte, die fehlende konstruktive Kommunikation und die\ngegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Eltern seien für F.________ sehr\nbelastend. Er befinde sich bereits in einem Loyalitätskonflikt, was sich insbesondere in\nseinem Verhalten und seinen Aussagen gegenüber der Mutter nach den Besuchen beim\nVater zeige. Weiter sei die Belastung der Mutter aufgrund der fehlenden sozialen\nUnterstützung und des fehlenden Austauschs in Erziehungs- und Alltagsfragen gross, was\nselbstredend Auswirkungen auf F.________ habe.\n\nUrteil F 2019 26\n4\n\nB. Am 12. August 2019 (Poststempel) liess A.________ beim Verwaltungsgericht\neine Beschwerde einreichen und die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des KESB-Entscheids\nNr. 2019/0783 vom 9. Juli 2019 beantragen. Zudem sei F.________ im Rahmen einer\nZeugenbefragung vom Gericht persönlich anzuhören, unter Kosten und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer\nim Wesentlichen darlegen, dass C.________ bereits seit der Geburt von F.________\noffenkundig mit seiner Erziehung überfordert sei. Sie habe den Beschwerdeführer nicht\nnur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn F.________ in\nein schlechtes Licht gerückt und erschwere den persönlichen Verkehr zwischen ihnen. Sie\nkönne in Konfliktsituationen nicht angemessen mit F.________ umgehen. Er habe durch\nden Beschwerdeführer wie auch durch dessen Familie den römisch-katholischen Glauben\nseit seiner Geburt aktiv auf seinem bisherigen Weg als heranwachsendes Kind\nmitbekommen. Indem die Kindsmutter ein Grundniveau an römisch-katholischer Erziehung\nablehne, überschreite sie ihr elterliches Bestimmungsrecht gegenüber F.________. Des\nWeiteren sei der Beschwerdeführer vor der Errichtung der Beistandschaft nicht angehört\nworden. Zudem sei es unverhältnismässig, eine Beistandschaft zu errichten.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte die KESB die Abweisung\nder Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, die Vorbringen des\nBeschwerdeführers deckten sich in dem Sinne mit ihren Abklärungen, wonach die Eltern\nnicht miteinander kommunizieren könnten, schlecht über einander redeten und\nF.________ sehr unter der Situation leide. Die Klärung der Schuldfrage sei aber nicht von\nBelang, da es einzig darum gehe, F.________ zu schützen und ihn entsprechend zu\nunterstützen. Gestützt darauf habe die KESB die Beistandschaft errichtet und dargelegt,\nweshalb diese Massnahme angezeigt sei. Der Beschwerdeführer bestätige mit seinen\nVorbringen die Ausführungen der KESB in besagtem Entscheid und damit auch, dass die\nMassnahme aufgrund der hoch konfliktreichen Situation angezeigt sei. Es sei nicht\nverständlich, in welchem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers\nbetreffend die religiöse Erziehung von F.________ durch die Kindsmutter mit der\nErrichtung der Beistandschaft stehe. Die Beiständin werde auch in diesen Fragen den\nEltern unterstützend und vermittelnd zur Seite stehen, was die Notwendigkeit der\nBeistandschaft erneut untermauere. Die KESB habe das Recht des Beschwerdeführers\nauf Anhörung gewahrt. Eine Beistandschaft sei für F.________ nicht nur angemessen und\nverhältnismässig, sondern auch dringend angezeigt. Vorliegend könnten die Eltern nicht\nmiteinander kommunizieren und es bestünden grosse Konflikte. Es sei selbstredend, dass\n\nUrteil F 2019 26\n5\n\ndie Einsetzung einer Person aus dem Umfeld oder der Verwandtschaft des\nBeschwerdeführers als Beistand nicht im Sinne von F.________ sein könne. Eine solche\nPerson wäre nicht in der Lage, unabhängig zu bleiben, allein das Kindeswohl im Auge zu\nbehalten und danach zu handeln. Aus diesem Grund sei es in solch konfliktreichen\nSituationen absolut zentral, dass eine unabhängige Fachperson eingesetzt werde.\n\nD. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Replik, wovon er\njedoch keinen Gebrauch machte.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des\nEinführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) kann gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die\nBeschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1\nZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des\nKindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über\nvolle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das\nVerfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB.\nIm Übrigen sind gemäss Art. 450 f. ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar, soweit die Kantone\nnichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender\nBestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem\nVerwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG, BGS\n162.1) anwendbar.\n\n"}