{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-17", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2019-26_2020-04-17.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2019_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9291cb9e3961f379ea22a19d59a732d0640b3534283996068706d35fbe94d5ad6434d55fa91419187d9f58e7a467387b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2019_26", "Checksum": "371d6ef23aab91bde27af91b43a36199"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2019 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:49", "Checksum": "d1acc5451fa1c42df455c4243deab16a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 17.04.2020 F 2019 26\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 17. April 2020 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 GO\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\nC.________\nD.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\nKindesschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2019 26\n2\n\nA. a) F.________, geb. 2012, ist das gemeinsame Kind der nicht miteinander\nverheirateten C.________ und A.________. Nach der Trennung des Paares übertrug die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug den Kindseltern die\ngemeinsame elterliche Sorge (Entscheid-Nr. 2013/1432 vom 11. Dezember 2013). Die\nKindseltern schlossen zudem am 22. August 2014 unter Mitwirkung der KESB eine\nBesuchs- und Kontaktvereinbarung ab.\n\nb) Mit Schreiben vom 19. März 2014 reichte C.________ bei der KESB einen Antrag\nauf Prüfung einer kindesschutzrechtlichen Massnahme ein (Gefährdungsmeldung). Mit\nEntscheid Nr. 2014/1834 vom 9. Dezember 2014 schrieb die KESB das Verfahren ab,\nohne eine Kindesschutzmassnahme zu errichten. Zur Begründung legte sie dar, dass die\nKindseltern die Beratung des Sozialdienstes E.________ nutzen könnten und dass eine\nGefährdung des Kindswohls zu verneinen sei.\n\nc) Nachdem es bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung wiederholt zu\nProblemen gekommen war, reichte C.________ am 3. Mai 2018 erneut eine\nGefährdungsmeldung betreffend ihren Sohn ein. Am 20. Juni 2018 fand das Erstgespräch\nbei der KESB unter Teilnahme der Kindseltern statt. In der Folge erteilte die KESB den\nUnterstützenden Diensten (nachfolgend KESUD) einen Abklärungsauftrag betreffend die\nSituation von F.________. Am 2. Oktober 2018 reichten die KESUD der KESB einen\nersten Abklärungsbericht ein.\n\nd) Am 25. Oktober 2018 erging ein Entscheid des Kantonsgerichts Zug (EV 2018\n113). Es beliess F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern und\nunter der alleinigen Obhut der Mutter (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs). Das Kantonsgericht hielt\nzudem fest, dass sich die Kindseltern über die Aufteilung der Betreuung von F.________\ngeeinigt hätten (vgl. detaillierte Auflistung in Ziff. 2 des Dispositivs).\n\ne) Am 25. April 2019 reichten die KESUD der KESB einen ergänzenden\nAbklärungsbericht ein.\n\nf) Nach der Durchführung einer Anhörung wies die KESB mit Entscheid Nr. 2019/\n0783 vom 9. Juli 2019 die Kindseltern an, das Elterncoaching der Fachstelle punkto Eltern,\nKind und Jugendliche zu besuchen. Die Eltern würden zudem gestützt auf Art. 307 Abs. 3\nZGB angewiesen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen\nElternteil nachteilig beeinflussen könnte. Für F.________ werde eine Beistandschaft im\n\nUrteil F 2019 26\n3\n\nSinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und D.________ zur Beiständin ernannt,\nmit den folgenden Aufgaben:\n\n...\n4. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:\n\na) die Eltern in der Sorge, in der Erziehung und bei der Betreuung von F.________ zu\nbegleiten, zu beraten und zu unterstützen und bei allfälligen Spannungen zu\nvermitteln,\n\nb) mit F.________ regelmässig persönliche Gespräche zu führen und ihn bei Bedarf\nzu unterstützen,\n\nc) die altersentsprechende persönliche und schulische Entwicklung von F.________\nzu überwachen, bei Bedarf zu fördern sowie bei allen involvierten Fachpersonen\ndie nötigen Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls dazu therapeutische\nund/oder psychologische Massnahmen zu organisieren,\n\nd) die Eltern bei der Suche von kinds- und altersgerechten Angeboten für den\nErziehungsalltag oder die Beschäftigung des Kindes während Ferien und Freizeit\nzu beraten und zu unterstützen,\n\ne) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines\nCase Managements zu fördern und zu koordinieren,\n\nf) die altersentsprechende Entwicklung des Kindes in Zusammenarbeit mit den Eltern\nund den involvierten Fachpersonen zu gewährleisten bzw. zu fördern und\ngegebenenfalls dazu eine Therapie zu organisieren,\n\ng) die Eltern bei der Umsetzung der geltenden Besuchsregelung zu unterstützen, in\nKonfliktsituationen zu vermitteln und bei Abweichungen von der Besuchsregelung\nzusammen mit den Eltern einvernehmliche Lösungen zu treffen sowie die\nModalitäten zu regeln,\n\nh) zusammen mit den Eltern ein Elterncoaching zu organisieren und die Teilnahme\ndaran zu überwachen.\n...\n\n"}