5.5 Der für die Ertragswertberechnung relevante Mietertrag ergibt sich somit vorliegend aus der Summe der tatsächlich in 2019 vereinnahmten und deklarierten Mieten (Ist- Mieten) und den den nicht vermieteten Räumlichkeiten (Leerstand) zuzuweisenden Mietwerten (Soll-Mieten). Bei Letzteren handelt es sich gestützt auf die Vorbringen der Parteien um die Räumlichkeiten, wie sie bis Ende 2017 von der I.________ B.V. gemietet wurden und erst ab 2021, zumindest teilweise, wieder an die J.________ AG vermietet werden konnten.