steuerwert (Ertragswert) von Fr. 0.– beigemessen werden müsste, was zweifelsohne in den wenigsten Fällen zutreffen dürfte. Dies muss aber auch für Teil-Leerstände gelten, wie sie vorliegend von den Rekurrenten geltend gemacht werden. Hier die erzielbaren Mieterträge (Soll-Miete) nicht miteinbeziehen zu wollen, würde im Konzept der Ertragswertbewertung bedeuten, dass im Bewertungszeitpunkt davon ausgegangen würde, der entsprechende Leerstand würde quasi ewig bestehen. Dass sich eine solche Annahme vorliegend nicht rechtfertigt, wo der hier strittige Leerstand unbestrittenermassen grösstenteils mit Mietvertrag vom 11. August 2020 per 1. Januar 2021 wieder vermietet werden konnte, ist