5. 5.1 Strittig bleibt, wie dieser Ertragswert im Falle des in 2019 nicht vollständig vermieteten Geschäftshauses E.________ konkret zu berechnen ist, insbesondere ob der Mietwert der in 2019 nicht vermieteten Gewerberäumlichkeiten (Leerstand) dem zu kapitalisierenden, effektiv erzielten Mietertrag zuzuschlagen ist. Dabei geht es letztlich um die Frage, ob die Rekursgegnerin den Ertragswert bei ihrer Vermögenswertberechnung "angemessen" berücksichtigt hat bzw. ob sie im konkreten Fall zu einem unrealistischen Ergebnis gekommen ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen: