4.6 Als Zwischenresultat kann folglich festgehalten werden, dass die im Kanton Zug relevanten Regelungen zur Bestimmung des Vermögenssteuerwerts von Liegenschaften (§ 42 Abs. 1 StG und § 20 VO StG, wonach der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist) und die hierauf basierende Veranlagungspraxis, bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, wie dies vorliegend für die Liegenschaft E.________ zutrifft, den Vermögens- Urteil A 2021 25 9