4.5 Der Rekursgegnerin ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde, den kantonalen Vermögenssteuerwert von Mietliegenschaften ausschliesslich anhand des Ertragswertes, d.h. auf Basis der kapitalisierten Mieterträge, zu bestimmen (BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.8), was vorliegend zwischen den Parteien auch nicht strittig ist.