Der Steuerwert ist in jeder Steuerperiode neu zu beurteilen und wenn nötig anzupassen. Der Bruttoertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten bzw. erzielbaren Entschädigungen. Bei vermieteten Einzelobjekten (EFH, ZFH, StWE) ist jeweils von einem Jahresmietertrag auszugehen (Wegleitung Immobilienbesteuerung, Stand 2013, Ziff. 4). Diese Vorgehensweise ist gemäss Ziff. 1 der Wegleitung in der Regel anzuwenden. Bei Vorliegen von besonderen Verhältnissen (z.B. besondere Bauart, Ausstattung oder Umgebung, Villen und Liebhaberobjekte) oder bei unrealistischen Ergebnissen, kann davon abgewichen werden.