setz, 4. Aufl. 2021, § 39 N 51; BGer 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.4 und 4.4.7). 4.3 Für den Kanton Zug bestimmt § 42 Abs. 1 StG, dass der Steuerwert von Grundstücken dem Verkehrswert entspricht. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen. Gemäss § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) gilt als Ertragswert in der Regel der mit 6 bis 8 % kapitalisierte Bruttoertrag der Liegenschaft. Alter und baulicher Zustand des Objektes sind angemessen zu berücksichtigen.