Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von der angewendeten Methode, zwangsläufig eine Streuung und Ungenauigkeit verbunden. In gewissen Kantonen (z.B. Bern) wird von einer realistischen Schätzungsungenauigkeit von plus/minus 10 % ausgegangen. Das Bundesgericht spricht in einem älteren Entscheid gar von einer minimalen Streubreite von 20 % (BGE 128 I 240 E. 2.6). Entsprechend dürfen die Veranlagungsbehörden auch bei der Bewertung des unbeweglichen Vermögens zu Schematisierungen und Pauschalisierungen greifen.