4.2 Praxisgemäss gilt als Verkehrswert der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d.h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist. Dabei handelt es sich naturgemäss nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert (zum Ganzen: BGer 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.4, mit Verweisen auf die umfangreiche Rechtsprechung). Dabei wird eine schematische, formelmässige Festlegung des Vermögenssteuerwerts von Liegenschaften als zulässig erachtet;