4. 4.1 Wie die Rekursgegnerin richtig bemerkt, findet sich die Rechtsgrundlage zur Vermögensbesteuerung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Diese Bestimmung gibt den Kantonen vor, dass bei der Bewertung der Ver- Urteil A 2021 25 7