3.2 Was diese Liegenschaftsbewertungen betrifft, sind sich die Parteien grundsätzlich einig betreffend die zur Anwendung gebrachte Bewertungsmethode, d.h. der Bewertung zum Ertragswert, mit Kapitalisierung der relevanten Mieterträge 2019 zum Kapitalisierungszinssatz von 7 % (act. 8, S. 1, dritter Abschnitt). Ebenfalls nicht strittig sind die dabei für die Liegenschaft H.________ und den Liegenschaftsteil F.________ (als Teil der Liegenschaft E.________) eruierten und veranlagten Vermögenssteuerwerte, für wel- Urteil A 2021 25 6