3. 3.1 Vorliegend ist die Bewertung der Liegenschaften E.________ (mit Nebeneingang zur Strasse F.________) und H.________ für die Vermögenssteuer in der Steuerperiode 2019, d.h. mit Bewertungszeitpunkt zum 31. Dezember 2019 umstritten. Die Rekurrenten weisen diesen Liegenschaften gesamthaft einen Vermögenssteuerwert (Ertragswert) von Fr. 10'980'000.– zu, wogegen die Rekursgegnerin einen solchen von Fr. 18'332'000.– veranlagte. Dies ergibt die strittige Bewertungsdifferenz von Fr. 7'352'000.–.