E. Mit Replik vom 5. Mai 2022 (act. 8) hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Den von der Rekursgegnerin in der Vernehmlassung gestellten Eventualantrag auf die Einholung einer amtlichen Liegenschaftsschätzung beurteilen die Rekurrenten im vorliegenden Fall als völlig artfremd und aus ökonomischer Sicht unverhältnismässig. F. Mit Duplik vom 23. Mai 2022 (act. 10) hielt auch die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Urteil A 2021 25 4 Das Verwaltungsgericht erwägt: