C. Die Rekurrenten bezahlten den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 (act. 5) beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Einspracheentscheid vom 29. November 2021 sei zu bestätigen, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrenten. Eventualiter sei zur Festsetzung des für die Steuerperiode 2019 massgebenden Verkehrswertes durch das Verwaltungsgericht ein Schätzungsgutachten nach anerkannten Grundsätzen der Liegenschaftsschätzungen zu veranlassen und auf das Ergebnis dieses Gutachtens abzustellen.