Im Weiteren sei es sicherlich nicht in ihrem Interesse, die Liegenschaft nur aus steuerlichen Gründen nicht vollständig zu vermieten. Die Rekursgegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (Rekact. 1). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 Rekurs (act. 1) mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid und die Veranlagung für die Kantonssteuer 2019 aufzuheben und der Vermögenssteuerwert für die Liegenschaftseinheiten E.________, F.________ und H.________ auf Fr. 10'980'000.– festzusetzen.