Urteil A 2021 25 3 (vgl. StV-act. 6 S. 2) ausgenommen wurden. Die Berücksichtigung der erzielbaren Mieterträge (Soll-Miete von Fr. 234'540.–) auf dem Wohnliegenschaftsteil F.________ wurde von den Rekurrenten hingegen anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bei der Gewerbeliegenschaft E.________ auf die effektiv in 2019 vereinnahmten Mietzinserträge abzustellen, da es nicht in der Hand der Steuerpflichtigen läge, ob die Gewerbe- bzw. Büroräume hier vermietet werden könnten. Im Weiteren sei es sicherlich nicht in ihrem Interesse, die Liegenschaft nur aus steuerlichen Gründen nicht vollständig zu vermieten.