Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache (StVact. 6) und beantragten sinngemäss (gestützt auf die beigelegte Berechnung) die Festsetzung des Steuerwertes der besagten beiden Liegenschaften auf Fr. 10'980'125.–. Eine Abweichung zu der von der Rekursgegnerin vorgenommenen Ertragswertberechnung ergab sich nunmehr lediglich noch betreffend die Liegenschaftseinheit E.________ (Gewerbeliegenschaft, ohne Liegenschaftsteil F.________), wo sowohl der "Leerstand" (Fr. 493'701.–) wie nun, ohne nähere Begründung, auch der ausserordentliche Ertrag (Fr. 20'961.05) vom zu kapitalisierenden Mietertrag in der Berechnung der Rekurrenten