In der Veranlagungsverfügung 2019 vom 16. Februar 2021 (StV-act. 4) wurde der Vermögenssteuerwert (als Ertragswert) für diese beiden Liegenschaften durch die Steuerverwaltung Zug (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) auf Fr. 18'332'000.– festgesetzt. Begründet wurde dies zusammenfassend damit, dass die in den Liegenschafts-Erfolgsrechnungen deklarierten Mieterträge ohne Abzug der Leerstände (Fr. 549'597.–), somit basierend auf den in den Liegenschaftserfolgsrechnungen deklarierten Soll-Mieterträgen von insgesamt Fr. 1'283'270.– (Fr. 733'674.– plus Fr. 549'597.–) mit 7 % zu kapitalisieren seien. Dabei schloss die Rekursgegnerin den in der Liegenschaftseinheit E.________ erzielten ausser-