{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-25_2023-06-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_25_5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_25", "Checksum": "89c8bc4433eec687141851985801b8ef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:57", "Checksum": "741f812e2a0cfda7255eaf179a589a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.6.2 Wollte man im Sinne der Rekurrenten dem in 2020 erlittenen Ertragsausfall (Leerstand) – unter der hypothetischen Annahme, dass dieser noch ein Jahr bestehen bliebe –\nRechnung tragen und im Betrag des Barwerts vom Ertragswert (auf Basis der Vollvermietung) in Abzug bringen (hier im Sinne einer zweiten Kontrollrechnung), ergäbe dies für den\nLiegenschafsteil E.________ für die Steuerperiode 2019 den folgenden Vermögenssteuerwert:\n\n- Ertragswert bei Annahme der Vollvermietung (Soll-Miete): Fr. 11'416'000.–\n- Abzüglich Barwert des Leerstandes 2020: Fr. 436'300.–\n- Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2019: Fr. 10'979'700.–\n\nDaraus resultierte für alle drei Liegenschaftsteile zusammen (E.________, sowie die nicht\nbestrittenen Ertragswerte für die F.________ und H.________) folgender Vermögenssteuerwert:\n\n- E.________: Fr. 10'979'700.–\n- F.________: Fr. 3'350'000.–\n- H.________: Fr. 2'882'000.–\n- Total Vermögenssteuerwert: Fr. 17'211'700.–\n\nSelbst wenn man also zugunsten der Rekurrenten einen Leerstand für ein weiteres Jahr\neinrechnen würde und den ausserordentlichen Mietertrag von Fr. 20'961.– ausser Acht\nliesse, käme man auf einen Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 17'211'700.–.\n\n5.6.3 Die Rekursgegnerin veranlagte für alle Liegenschaftsteile zusammen einen Vermögenssteuerwert von Fr. 18'332'000.– (vgl. Rek-act. 1), was im Vergleich zum vorstehend ermittelten (für die Rekurrenten bestmöglichen) Wert von Fr. 17'211'700.– einer Bewertungsdifferenz von Fr. 1'120'300.– oder gerundet 6 % bzw. 7 % entspricht (je nachdem, welchen Wert man als Basiswert heranzieht). Für den Liegenschaftsanteil\nE.________ isoliert betrachtet läge diese Bewertungsdifferenz bei 9 % bzw. 10 %. Bewertungsdifferenzen in der Grössenordnung von 10 % gilt es indes nach Ansicht des Gerichts\nbeim hier zur Anwendung gelangenden \"Massenfallrecht\" eindeutig hinzunehmen.\n\nUrteil A 2021 25\n15\n\nDie Verkehrswertbewertung der Rekursgegnerin ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Der Ertragswert wurde im Sinne von § 42 StG angemessen berücksichtigt. Jedenfalls\nkann beim vorliegend veranlagten Vermögenssteuerwert von Fr. 18'332'000.– nicht von\neinem unsachgerechten oder gar unrealistischen Ergebnis gesprochen werden.\n\n6. Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Weiterungen zum Eventualantrag der Rekursgegnerin erübrigen sich\ndamit.\n\n7.\n7.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG, BGS 162.12]) und ist\nin Anbetracht des Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an\nder Beurteilung der Angelegenheit zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend\nauf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich den\nRekurrenten auferlegt.\n\n7.2 Den – ohnehin nicht vertretenen – Rekurrenten ist bei diesem Verfahrensausgang\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG).\n\nUrteil A 2021 25\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.– auferlegt, die mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die\nRekursgegnerin, zur Kenntnis an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 5. Juni 2023\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil A 2021 25\n"}