{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-25_2023-06-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_25_5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_25", "Checksum": "89c8bc4433eec687141851985801b8ef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:57", "Checksum": "741f812e2a0cfda7255eaf179a589a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1. Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG).\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2021 (frühestens zugestellt am Folgetag) wurde am 29. Dezember 2021 der Post übergeben und damit\nrechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb\ner vom Gericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29\nder Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m.\n§ 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest\n(§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der\nRechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137\nAbs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm,\nd.h. denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be-\n\nUrteil A 2021 25\n5\n\nweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt\nverwirklicht hat (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 19 Rz. 6). Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht,\nbedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen\nSachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November 2019 E. 2.2.3). Anders verhält es sich bei Beweisnot, bei welcher das mildere Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet wird. Von einer Beweisnot ist nicht schon zu\nsprechen, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren\nBeweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei\ndie Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können zu\nkeiner Beweiserleichterung führen (BGE 144 III 264 E. 5.3). Gelangt die Behörde bzw. das\nGericht zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von\nArt. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde\ndie Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während\ndie abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Verweis auf die\nsog. Normentheorie in BGE 143 II 661 E. 7.2).\n\n3.\n3.1 Vorliegend ist die Bewertung der Liegenschaften E.________ (mit Nebeneingang\nzur Strasse F.________) und H.________ für die Vermögenssteuer in der Steuerperiode\n2019, d.h. mit Bewertungszeitpunkt zum 31. Dezember 2019 umstritten. Die Rekurrenten\nweisen diesen Liegenschaften gesamthaft einen Vermögenssteuerwert (Ertragswert) von\nFr. 10'980'000.– zu, wogegen die Rekursgegnerin einen solchen von Fr. 18'332'000.– veranlagte. Dies ergibt die strittige Bewertungsdifferenz von Fr. 7'352'000.–.\n\n3.2 Was diese Liegenschaftsbewertungen betrifft, sind sich die Parteien grundsätzlich\neinig betreffend die zur Anwendung gebrachte Bewertungsmethode, d.h. der Bewertung\nzum Ertragswert, mit Kapitalisierung der relevanten Mieterträge 2019 zum\nKapitalisierungszinssatz von 7 % (act. 8, S. 1, dritter Abschnitt). Ebenfalls nicht strittig sind\ndie dabei für die Liegenschaft H.________ und den Liegenschaftsteil F.________ (als Teil\nder Liegenschaft E.________) eruierten und veranlagten Vermögenssteuerwerte, für wel-\n\nUrteil A 2021 25\n6\n\n"}