{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-06-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2021-25_2023-06-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2021_25_5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefdf40afcf20261369e2de614891c8945446408bcf472c4de0913107b17de67af6113a8f048347cd70b780627b504a67c&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2021_25", "Checksum": "89c8bc4433eec687141851985801b8ef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2021 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:57", "Checksum": "741f812e2a0cfda7255eaf179a589a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 05.06.2023 A 2021 25\nRegeste:\nKantons- und Gemeindesteuern 2019 (Vermögenssteuerwert Liegenschaften) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 5. Juni 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________ und B.________\nRekurrenten\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuern 2019\n(Vermögenssteuerwert Liegenschaften)\n\nA 2021 25\n2\n\nA. Der in C.________/ZG wohnhafte A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger\noder Rekurrent) ist u.a. Eigentümer folgender Liegenschaften in C.________:\n\n- Grundstück-Nr. D.________ mit einer Fläche von 1'129 m2 und einem Wohn- und Geschäftshaus,\nStrasse E.________, mit zweitem Zugang seitens der Strasse F.________;\n- Grundstück-Nr. G.________ mit einer Fläche von 518 m2 und einem Wohn- und Geschäftshaus,\nStrasse H.________.\n\nIn der Steuererklärung 2019 (StV-act. 2) deklarierten die Eheleute A.________ und\nB.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Rekurrenten) für diese beiden Liegenschaften einen Vermögenssteuerwert von insgesamt Fr. 10'482'000.–. Dieser lässt sich\nherleiten mittels Kapitalisierung des deklarierten, effektiv vereinnahmten Mietzinstotals von\ngerundet Fr. 733'674.– (Fr. 712'712.80 plus ausserordentlicher Ertrag von Fr. 20'961.05)\nzum Kapitalisierungszinssatz von 7 %, somit ohne Berücksichtigung der in der Liegenschaftserfolgsrechnung ausgewiesenen \"Leerstände\" von Fr. 549'597.– (vgl. die drei Erfolgsrechnungen zu den Liegenschaftseinheiten F.________, E.________ und\nH.________ in Rek-act. 2 sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung in StV-act. 3).\n\nIn der Veranlagungsverfügung 2019 vom 16. Februar 2021 (StV-act. 4) wurde der Vermögenssteuerwert (als Ertragswert) für diese beiden Liegenschaften durch die Steuerverwaltung Zug (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) auf Fr. 18'332'000.– festgesetzt. Begründet\nwurde dies zusammenfassend damit, dass die in den Liegenschafts-Erfolgsrechnungen\ndeklarierten Mieterträge ohne Abzug der Leerstände (Fr. 549'597.–), somit basierend auf\nden in den Liegenschaftserfolgsrechnungen deklarierten Soll-Mieterträgen von insgesamt\nFr. 1'283'270.– (Fr. 733'674.– plus Fr. 549'597.–) mit 7 % zu kapitalisieren seien. Dabei\nschloss die Rekursgegnerin den in der Liegenschaftseinheit E.________ erzielten ausserordentlichen Ertrag von Fr. 20'961.05 in die Kapitalisierung mit ein.\n\nDagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache (StVact. 6) und beantragten sinngemäss (gestützt auf die beigelegte Berechnung) die Festsetzung des Steuerwertes der besagten beiden Liegenschaften auf Fr. 10'980'125.–. Eine\nAbweichung zu der von der Rekursgegnerin vorgenommenen Ertragswertberechnung ergab sich nunmehr lediglich noch betreffend die Liegenschaftseinheit E.________ (Gewerbeliegenschaft, ohne Liegenschaftsteil F.________), wo sowohl der \"Leerstand\"\n(Fr. 493'701.–) wie nun, ohne nähere Begründung, auch der ausserordentliche Ertrag\n(Fr. 20'961.05) vom zu kapitalisierenden Mietertrag in der Berechnung der Rekurrenten\n\nUrteil A 2021 25\n3\n\n(vgl. StV-act. 6 S. 2) ausgenommen wurden. Die Berücksichtigung der erzielbaren Mieterträge (Soll-Miete von Fr. 234'540.–) auf dem Wohnliegenschaftsteil F.________ wurde von\nden Rekurrenten hingegen anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei bei der\nGewerbeliegenschaft E.________ auf die effektiv in 2019 vereinnahmten Mietzinserträge\nabzustellen, da es nicht in der Hand der Steuerpflichtigen läge, ob die Gewerbe- bzw.\nBüroräume hier vermietet werden könnten. Im Weiteren sei es sicherlich nicht in ihrem Interesse, die Liegenschaft nur aus steuerlichen Gründen nicht vollständig zu vermieten. Die\nRekursgegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2021 ab (Rekact. 1).\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom\n29. Dezember 2021 Rekurs (act. 1) mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid\nund die Veranlagung für die Kantonssteuer 2019 aufzuheben und der Vermögenssteuerwert für die Liegenschaftseinheiten E.________, F.________ und H.________ auf\nFr. 10'980'000.– festzusetzen.\n\nC. Die Rekurrenten bezahlten den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von\nFr. 2'500.– fristgerecht (act. 2 f.).\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 (act. 5) beantragte die Rekursgegnerin\ndie Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Der Einspracheentscheid vom\n29. November 2021 sei zu bestätigen, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrenten.\nEventualiter sei zur Festsetzung des für die Steuerperiode 2019 massgebenden Verkehrswertes durch das Verwaltungsgericht ein Schätzungsgutachten nach anerkannten\nGrundsätzen der Liegenschaftsschätzungen zu veranlassen und auf das Ergebnis dieses\nGutachtens abzustellen.\n\nE. Mit Replik vom 5. Mai 2022 (act. 8) hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest.\nDen von der Rekursgegnerin in der Vernehmlassung gestellten Eventualantrag auf die\nEinholung einer amtlichen Liegenschaftsschätzung beurteilen die Rekurrenten im vorliegenden Fall als völlig artfremd und aus ökonomischer Sicht unverhältnismässig.\n\nF. Mit Duplik vom 23. Mai 2022 (act. 10) hielt auch die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest.\n\nUrteil A 2021 25\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}