6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil A 2021 24 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.