5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 14. Oktober 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Ebenso wenig rechtfertigen die geltend gemachten Umstände eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen. Der vorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.