4.7 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der Unterlagen so oder anders offenkundig ausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 4.1) kann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 unter eingehender Urteil A 2021 24 11