Letztendlich weisen auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse darauf hin, dass die Geschäftsführerin (immerhin) reise- und ferienfähig war (Rek-act. 2). Es ist folglich nicht ersichtlich, dass es der Geschäftsführerin der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumindest eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen.