Auch die Tatsache, dass die Einsprache vom 1. Juli 2021 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu welchem die Geschäftsführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt keinen anderen Schluss zu. Dazu kommt, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin Ende September 2021 offensichtlich in der Lage befand, einer Schlichtungsverhandlung im Zusammenhang mit einem entlassenen bzw. freigestellten Mitarbeiter beizuwohnen (vgl. act. 1 S. 2). Letztendlich weisen auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse darauf hin, dass die Geschäftsführerin (immerhin) reise- und ferienfähig war (Rek-act.