4.6.2 Die zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weisen keinen hohen Detailierungsgrad auf. Ihnen ist lediglich der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie der betroffene Zeitraum zu entnehmen. Der Hinweis, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin in ambulanter Behandlung befand, lässt darauf schliessen, dass die Beeinträchtigung nicht derart erheblich war, als dass eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt wäre (vgl. vorne E. 4.6.1). Auch die Tatsache, dass die Einsprache vom 1. Juli 2021 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu welchem die Geschäftsführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt keinen anderen Schluss zu.