Insofern hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet eingereicht werden müssen. Selbst wenn man zu Gunsten der Rekurrentin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin bis am 12. September 2021 (= Enddatum des letzten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses) ausgehen würde, hätte das Gesuch bis spätestens Mitte Oktober 2021 eingereicht werden müssen. Die Geschäftsführerin der Rekurrentin führt im Rekurs sodann selber aus, dass sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei.