4.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre ohnehin verspätet erfolgt. Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich entnehmen, dass das einzige Organ der Rekurrentin vom 7. Juni bis und mit 13. Juli 2021 zu 100 % krankgeschrieben war. Für die Zeit danach, d.h. bis 12. September 2021, wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 resp. 40 % attestiert (Rek-act. 2). Folglich war die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Rekurrentin ab dem 14. Juli 2021 – zumindest im Umfang von 50 bzw. 60 % – arbeitsfähig. Insofern hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet eingereicht werden müssen.