4.3 Vorliegend macht die Rekurrentin erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom 12. November 2021 allfällige Hinderungsgründe geltend. Ob darin überhaupt ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu erblicken ist, kann – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – aber offen bleiben. Urteil A 2021 24 9