Innert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.