3.5 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen vorliegt. Urteil A 2021 24 8