Da die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden im Einspracheverfahren gegen Veranlagungsverfügungen nach pflichtgemässem Ermessen ruht (vgl. vorne E. 3.1), wäre es an der Rekurrentin gewesen, sämtliche notwendigen Beweismittel sowie eine substantiierte Begründung innerhalb der Einsprachefrist bzw. der Nachbesserungsfrist einzureichen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Damit genügte ihre Einsprache den qualifizierten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung auch nach Ablauf der Nachbesserungsfrist – nach wie vor – offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch vorstehende E. 3.3).