machte sie nicht und reichte auch keine Steuererklärung, Belege oder Unterlagen ein. Damit genügte die Einsprache den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 57; vgl. auch vorstehende E. 3.1). Folglich hat die Rekursgegnerin zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt.