3.2 Die Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. Track & Trace, StV-act. 3). Die Einsprache vom 1. Juli 2021 (Briefdatum) ging gemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung am 6. Juli 2021 bei dieser ein (StV-act. 4) und ist somit als fristgerecht im Sinne von § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG anzusehen. 3.3 Zur Begründung der Einsprache führte die Rekurrentin aus, es handle sich bei der A.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft, was aus den vorgängigen Steuererklärungen ersichtlich sei. Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht Urteil A 2021 24 7