Zur Frage der Dauer dieser Nachfrist lassen sich dem Gesetzestext keine Anhaltspunkte entnehmen. In Analogie zur Lehre und Rechtsprechung zu Art. 140 Abs. 2 DBG ist eine Nachfrist von 8–10 Tagen als ausreichend zu erachten (vgl. Hunziker/Mayer- Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 49; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 32, je mit Hinweisen).