Die verlangte substantiierte Begründung mit Beibringung oder zumindest konkreter Nennung von Beweismitteln stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eigetreten wird und die steuerpflichtige Person im Ergebnis überhaupt nicht zur Leistung des Unrichtigkeitsbeweises zugelassen wird und die angefochtene Ermessensveranlagung bestehen bleibt (BGE 123 II 552 E. 4c). Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 133 Abs. 2 StG). Zur Frage der Dauer dieser Nachfrist lassen sich dem Gesetzestext keine Anhaltspunkte entnehmen.